So wird das nie etwas mit der Eindämmung von #CoViD19AT: "Die Abs. 1 bis 9 gelten nicht für Veranstaltungen zur Religionsausübung" "Die Pflicht der Einhaltung eines Abstandes gilt nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert." https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162